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Präambel
Die Axel-Bourjau-Stiftung wird dem Gemeinwohl dienen und durch ihre Unterstützung des Kultur- und Bildungsangebotes in der Gemeinde Büchen den Lebensstandart in der Region erhöhen.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Axel-Bourjau-Stiftung“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Büchen.
§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Alleiniger Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalpflege, Bildung und Erziehung und Jugendhilfe durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung kirchlicher Zwecke durch die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde in Büchen. Die Mittel sind vorrangig zum Gemeinwohl der in Büchen und Umgebung lebenden Menschen einzusetzen, können jedoch im Einzelfall auch außerhalb der Region verwendet werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 307.000,00 Euro Barkapital.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter (Zustiftungen und Spenden) anzunehmen.
(3) Das Stiftungsvermögen ist im Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
(4) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(5) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuführen.
(6) Niemand wird durch die Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird aus einem Vorstand verwaltet, der aus fünf Personen besteht. Dem Vorstand gehören an:
a. Axel Bourjau, Büchen, (als Vorsitzender)
b. Sybille Bourjau, Büchen
c. Bürgermeister der Gemeinde Büchen
d. Bürgervorsteher der Gemeinde Büchen
e. Pastor Jens-Peter Andresen.
(2) Scheidet eines der in Absatz1 Satz 2 Buchst. c) und e) genannten Mitglieder aus seinem der Mitgliedschaft zugrunde liegenden Amt aus, endet auch die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand. Die Nachbesetzung erfolgt gem. Absatz 1.
(3) Nimmt eines der in Absatz 1 Satz 2 Buchst. c),d) und e) genannten Mitglieder das Amt im Stiftungsvorstand nicht an oder scheidet es vorzeitig aus dem Stiftungsvorstand, nicht aber aus dem der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand zugrunde liegenden Amt aus, wählt der Stiftungsvorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtszeit bzw. der restlichen Amtszeit des betreffenden Mitgliedes. Als Ersatzmitglieder sollen nach Möglichkeit Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Büchen und Umgebung gewonnen werden. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Buchst. e) benennt der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Büchen ein neues Mitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(4) Herr und Frau Bourjau sind Mitglieder des Vorstandes auf Lebenszeit. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder beträgt sechs Jahre. Wiederbestellung ist zulässig, ebenso Wiederholung der Ernennung. Nach Ablauf der Amtszeit führen die übrigen Mitglieder die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
(5) Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden vorzeitig von seinem Amt zurücktreten. Scheidet Herr oder Frau Bourjau aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Abwesende Vorstandsmitglieder sind über das Ergebnis der Wahl in Kenntnis zu setzen.
(6) Herr Bourjau hat das Recht seine/seinen Stellvertreterin/ Stellvertreter zu ernennen. Nach dem Ausscheiden von Herrn Bourjau wählt der Vorstand sich aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und eine/einen Stellvertretenden für die Dauer von sechs Jahren, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.
(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(8) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand leitet die Verwaltung der Stiftung im Rahmen der bereitgestellten Mittel. Er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende Person, mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen.
(3) Der Vorstand beschließt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vor. Der Vorstand ist berechtigt einen Abschlussprüfer zu bestellen.
(4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes sein.
§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich und unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, nach Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied / mehrere Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes verlangt / verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die der/des Stellvertretenden. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(3) Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben. Abwesende Vorstandsmitglieder sind von den Beschlüssen in Kenntnis zu setzen. Die Niederschriften sind für die Dauer des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8
Stiftungsleistungen
(1) Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser bestimmt nach Prüfung des Gesuches die Höhe der Leistung unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Bestimmungen.
(2) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 9
Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig.
(2) Die Abänderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von dem Gründungsstifter beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.
(3) Satzungsänderungen sind von dem Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten zu fassen.
(4) Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 10
Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
(1) Die Stiftung kann einer anderen mit deren Zustimmung zugelegt oder mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(2) Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur, Denkmalpflege, Bildung und Erziehung und Jugendhilfe zu verwenden hat.
(4) Der Vorstand beschließt über die Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Vorstand rechtzeitig vor dem Auflösungsbeschluss in Abstimmung mit der Finanzbehörde zu fassen.
(5) Für die Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung ist die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde und des zuständigen Finanzamtes erforderlich.
§ 11
Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Stiftungsrechtes.
§ 12
Die für die Errichtung der Stiftung gem. § 2 Stiftungsgesetz erforderliche staatliche Anerkennung wurde mit Bescheid des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 28.11.2005 erteilt.
Büchen, den
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