Wie hoch ist das Stiftungsvermögen und was bedeutet das?

Das Stiftungsvermögen beträgt zur Zeit 307.000 Euro. Bei Stiftungen darf jedoch nicht das Stiftungsvermögen verwendet werden, sondern nur der Ertrag aus dem Kapital.

Wir hoffen daher, dass nun auch andere, denen der Ort Büchen ans Herz gewachsen ist, die Stiftung mit Spenden, egal in welcher Höhe, unterstützt.
Auch eine Zustiftung, die das Stiftungskapital erhöht und damit den Ertrag für die Maßnahmen, stärkt dauerhaft die Leistungsfähigkeit der Stiftung und somit die Region Büchen.



Kann auch ich Geld in die Stiftung einbringen?

Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen Dritter (Zustiftungen und Spenden) anzunehmen. (Auszug aus der Stiftungssatzung § 4 Abs. 2)

Wir würden uns freuen, wenn Sie durch eine Zustiftung das Stiftungskapital erhöhen und somit dauerhaft den Gestaltungsspielraum der Stiftung erweitern oder durch eine Spende Maßnahmen der Region unterstützen möchten.

Wenn Sie uns eine Spende per Überweisung zukommen lassen möchten, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Sie können uns aber auch bequem mit einer Online-Spende unterstützen.

Wenn Sie sich mit einer größeren Unternehmensspende oder als Sponsor für eine Veranstaltung der Axel-Bourjau-Stiftung engagieren und uns unterstützen wollen, dann setzen Sie sich bitte direkt mit Frau Volkening in Verbindung, die Ihnen erste Informationen geben und weitere Details mit Ihnen besprechen wird:

Anschrift:
Axel-Bourjau-Stiftung
Der Vorstand

über
Gemeinde Büchen
Geschäftstelle der Axel-Bourjau-Stiftung
z.Hd. Frau Volkening
Amtsplatz 1
21514 Büchen

oder direkt per Email



Steuerliche Vorteile des Stiftens

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Gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Sonderausgabenabzug um weitere fünf Prozent auf zehn Prozent.

 

§ 10b Abs. 1 S. 3 EStG eröffnet eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit bei Zuwendungen an Stiftungen. Danach können Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen bis zu einer Höhe von jährlich 20.450 Euro als weiterer Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. Der zusätzliche Abzugsbetrag gilt allerdings nicht für Stiftungen, die Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (sogenannte Freizeitzwecke) verfolgen. Bei Zuwendungen an Stiftungen können daher kumulativ der Abzug nach § 10b  Abs. 1 S. 1 und 2 EStG und der Abzug nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG geltend gemacht werden.

 

Grundsätzlich dürfen die vorgenannten Zuwendungen an Stiftungen nur in dem Veranlagungszeitraum als Sonderausgaben abgezogen werden, in dem sie geleistet worden sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die sogenannte Großspendenregelung. Gemäß der Großspendenregelung kann für Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 Euro für die Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein auf mehrere Jahre verteilter Spendenabzug in Anspruch genommen werden. Eine Großspende kann daher im Rahmen der Jahreshöchstsätze auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung, das vorangegangene Jahr und die fünf der Zuwendung folgenden Veranlagungszeiträume verteilt werden. Diese Großspendenregelung gilt auch für den Steuerabzug gemäß § 10b Abs. 1 S. 3 EStG.




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