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1.) Allgemeine Informationen
a) Was ist eine Stiftung? Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird im Allgemeinen erklärt als eine Vermögensmasse, die nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters der Verwirklichung eines bestimmten Zweckes gewidmet ist und die als juristische Person rechtliche Selbst- ständigkeit erlangt. Die juristische Person "Stiftung" entsteht durch' das sog, Stiftungs- geschäft und die staatliche Anerkennung. Die Existenz einer Stiftung ist prinzipiell auf unbestimmte Dauer angelegt.
Eine Stiftung muss nicht zwangsläufig rechtsfähig sein, sie kann auch als nicht rechtsfähige Stiftung (auch bezeichnet als "unselbstständige", "fiduziarische" oder "treu- händerische" Stiftung) errichtet werden. Hier wird das Stiftungsvermögen einem rechtlich selbstständigen Träger mit der Verpflichtung übertragen, die Stiftungsleistungen zu erbringen, Grundlage einer unselbstständigen Stiftung ist in der Regel ein Vertrag oder eine testamentarische Verfügung; ein der Errichtung rechtsfähiger Stiftungen vergleichbares behördliches Verfahren findet nicht statt. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten einer unselbstständigen Stiftung unterliegen dem Schuld- oder Erbrecht, nicht dem Stiftungsrecht.
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b) Welche Vorschriften müssen Sie berücksichtigen? Die grundlegenden Bestimmungen des Stif- tungsrechts ergeben sich aus dem Bürger- lichen Gesetzbuch (§§ 80 bis 88 BGB). Diese Vorschriften regeln aber nur die wich- tigsten Sachverhalte. Daher haben die Län- der die noch notwendigen ergänzenden Regelungen in ihren jeweiligen Landesstif- .tungsgesetzen getroffen.
In Schleswig-Holstein wurde dazu das:
"Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts - Stiftungsgesetz - StiftG"
erlassen.
Die Bestimmungen des BGB sowie das Stiftungsgesetz finden Sie im Anschluss als Anlage 1 und 2.
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c) Besondere Stiftungsformen Neben den üblicherweise zu Gunsten der Allgemeinheit errichteten Stiftungen gibt es im Stiftungsbereich verschiedene Stiftungs- formen, von denen die im SchJeswig-holstei- nischen Stiftungsgesetz besonders geregel~ ten kurz erwähnt werden sollen:
Familienstiftungen (§ 19 Stiftungsgesetz) dienen über den durch die Stiftung erfolgen- den Erhalt des Familienvermögens aus- schließlich oder überwiegend dem Wohl und Interesse einer oder mehrerer Familien. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen fließen ausschließlich der bzw. den Familien zu. Familienstiftungen sind deshalb grundsätz- lich steuerpflichtig, insbesondere weil ihnen die wichtigste Voraussetzung der Gemein- nützigkeit fehlt, die selbstlose Förderung der Allgemeinheit.
Errichtet der Stifter die Familienstiftung zu Lebzeiten, entsteht im Zeitpunkt der Ausfüh- rung der Schenkung Schenkungsteuer. Errichtet der Stifter die Stiftung von Todes wegen, entsteht die Erbschaftsteuer mit der staatlichen Anerkennung der Stiftung.
Bei kommunalen Stiftungen (§ 17 Stiftungs- gesetz) handelt es sich um. Stiftungen, deren Aufgaben im Bereich einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes liegen und die von diesen verwaltet werden.
Kirchliche Stiftungen (§ 18 Stiftungsgesetz) sind Stiftungen, die ausschließlich oder über- wiegend kirchlichen Zwecken gewidmet und die organisatorisch mit einer Kirche verbun- den sind oder die durch die Stiftungssatzung der Aufsicht der Kirche unterstellt wurden oder ihre Zwecke nur sinnvoll im Zusammen- hang mit einer Kirche erfüllen können. erfolgreich praktiziert. Die Errichtung kirchlicher Stiftungen ist kei- neswegs nur den Kirchen vorbehalten, sie können auch von natürlichen und/oder rechtsfähigen juristischen Personen gegrün- det werden.
Eine weitere Ausprägung der Stiftung bür- gerlichen Rechts, die in den letzten Jahren Bedeutung erlangt hat, ist die sog. Bürqer- stiftung. Diese Idee stammt als Community Foundation aus den Vereinigten Staaten von Amerika und wird dort seit vielen Jahren sehr erfolgreich praktiziert. Kennzeichnend für Bürgerstiftungen ist die regionale Zweckbestimmung im sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich. Ihre Arbeit ist stets als Ergänzung zu den kommunalen Leistungen zu sehen. Die Bür- gerstiftung leistet ihren Beitrag zu Problem- lösungen, die allein aus Steuergeldern nicht zu bestreiten sind. Dabei ist Leistung nicht nur im Verteilen von Geldmitteln zu sehen. Bürgerinnen und Bürger sollen und wollen zugleich auch Zeit, Ideen und Engagement stiften und ihre Erfahrungen weitergeben. In der Bürgerstiftung haben Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen darüber hin- aus die Möglichkeit, sich gemeinsam zu en- gagieren und aktiv Zustifter und Spender zu werben.
Aber auch für diese Form der bürgerlich- rechtlichen Stiftung gelten die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des Stif- tungsrechts, insbesondere, dass die dauer- hafte und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen muss.
Neben den Stiftungen des bürgerlichen Rechts gibt es noch die Stiftungen des Öffentlichen Rechts. Ihre Errichtung darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfoigen und ist damit primär staatlichem Handeln vorbehalten.
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d) Können Sie eine Stiftung gründen? Stifterin oder Stifter kann jede volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person oder eine rechtsfähige juristische Person (z. B. Vereine, Unternehmen, Gemeinden) sein. Darüber hinaus ist es selbstverständlich möglich, dass mehrere natürliche und/oder juristische Personen gemeinsam eine Stif- tung errichten. Hier ist dann ein gemein- samer Stifterwille festzulegen und der von jedem Stifter einzubringende Anteil des Stiftungsvermögens genau festzustellen.
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e) Welcher Zeitpunkt ist der Richtige? Sie als Stifterin oder Stifter entscheiden da- rüber, ob Sie Ihre Stiftung bereits zu Ihren Lebzeiten oder vielleicht erst von Todes we- gen errichten möchten.
Wollen Sie die Stiftung bereits zu Ihren Leb- zeiten gründen, ist von Ihnen ein sog. Stif- tungsgeschäft schriftlich zu formulieren und eigenhändig zu unterschreiben; ferner müs- sen Sie zum Stiftungsgeschäft eine Stif- tungssatzung erstellen. Eine notarielle Beur- kundung ist möglich, aber nicht zwingend notwendig. Gleichwohl sollten Sie für sich prüfen und entscheiden, ob fachkundige Unterstützung erforderlich ist.
Sie können die Errichtung einer Stiftung aber auch von Todes wegen vorsehen. Das Stif- tungsgeschäft wird dabei üblicherweise in der letztwilligen Verfügung geregelt (Testa- ment, Erbvertrag), die Vermögenszuwen- dung erfolgt insbesondere durch Erbeinset- zung oder Vermachtnis. Die Anerkennung einer Stiftung wird, wie die Formulierung be- reits deutlich macht, erst bei Eintritt des Erb- falles nach Eröffnung der letztwilligen Verfü- gung beantragt.
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