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Unsere aktuellen Projekte 2012

Philiosophie der Axel-Bourjau-Stiftung

Vorstand der Stiftung

Pressespiegel der Axel-Bourjau-Stiftung.

Unsere Förderungen seit 2006

Hier finden Sie unsere Tätigkeitsberichte

Welche Voraussetzungen muß ich erfüllen, damit die Axel-Bourjau-Stiftung mein Vorhaben unterstützt?

Unterstützen Sie uns!

Hier finden Sie:

a) Was ist eine Stiftung

b) Welche Vorschriften müssen Sie berücksichtigen?

c) Besondere Stiftungsformen

d) Können Sie eine Stiftung gründen?

e) Welcher Zeitpunkt ist der Richtige?



1.) Allgemeine Informationen

a) Was ist eine Stiftung?
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts wird im Allgemeinen erklärt als eine
Vermögensmasse, die nach dem Willen der
Stifterin oder des Stifters der Verwirklichung
eines bestimmten Zweckes gewidmet ist und
die als juristische Person rechtliche Selbst-
ständigkeit erlangt. Die juristische Person
"Stiftung" entsteht durch' das sog, Stiftungs-
geschäft und die staatliche Anerkennung.
Die Existenz einer Stiftung ist prinzipiell auf
unbestimmte Dauer angelegt.

Eine Stiftung muss nicht zwangsläufig
rechtsfähig sein, sie kann auch als nicht
rechtsfähige Stiftung (auch bezeichnet als
"unselbstständige", "fiduziarische" oder "treu-
händerische" Stiftung) errichtet werden. Hier
wird das Stiftungsvermögen einem rechtlich
selbstständigen Träger mit der Verpflichtung
übertragen, die Stiftungsleistungen zu
erbringen, Grundlage einer unselbstständigen
Stiftung ist in der Regel ein Vertrag oder eine
testamentarische Verfügung; ein der Errichtung
rechtsfähiger Stiftungen vergleichbares behördliches
Verfahren findet nicht statt. Die Rechtsbeziehungen
der Beteiligten einer unselbstständigen Stiftung
unterliegen dem Schuld- oder Erbrecht, nicht dem
Stiftungsrecht.



b) Welche Vorschriften müssen Sie berücksichtigen?
Die grundlegenden Bestimmungen des Stif-
tungsrechts ergeben sich aus dem Bürger-
lichen Gesetzbuch (§§ 80 bis 88 BGB).
Diese Vorschriften regeln aber nur die wich-
tigsten Sachverhalte. Daher haben die Län-
der die noch notwendigen ergänzenden
Regelungen in ihren jeweiligen Landesstif-
.tungsgesetzen getroffen.

In Schleswig-Holstein wurde dazu das:

"Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des
Bürgerlichen Rechts
- Stiftungsgesetz - StiftG"

erlassen.

Die Bestimmungen des BGB sowie das
Stiftungsgesetz finden Sie im Anschluss als
Anlage 1 und 2.



c) Besondere Stiftungsformen
Neben den üblicherweise zu Gunsten der
Allgemeinheit errichteten Stiftungen gibt es
im Stiftungsbereich verschiedene Stiftungs-
formen, von denen die im SchJeswig-holstei-
nischen Stiftungsgesetz besonders geregel~
ten kurz erwähnt werden sollen:

Familienstiftungen (§ 19 Stiftungsgesetz)
dienen über den durch die Stiftung erfolgen-
den Erhalt des Familienvermögens aus-
schließlich oder überwiegend dem Wohl und
Interesse einer oder mehrerer Familien. Die
Erträge aus dem Stiftungsvermögen fließen
ausschließlich der bzw. den Familien zu.
Familienstiftungen sind deshalb grundsätz-
lich steuerpflichtig, insbesondere weil ihnen
die wichtigste Voraussetzung der Gemein-
nützigkeit fehlt, die selbstlose Förderung der
Allgemeinheit.

Errichtet der Stifter die Familienstiftung zu
Lebzeiten, entsteht im Zeitpunkt der Ausfüh-
rung der Schenkung Schenkungsteuer.
Errichtet der Stifter die Stiftung von Todes
wegen, entsteht die Erbschaftsteuer mit
der staatlichen Anerkennung der Stiftung.

Bei kommunalen Stiftungen (§ 17 Stiftungs-
gesetz) handelt es sich um. Stiftungen, deren
Aufgaben im Bereich einer Gemeinde, eines
Kreises oder eines Amtes liegen und die von
diesen verwaltet werden.

Kirchliche Stiftungen (§ 18 Stiftungsgesetz)
sind Stiftungen, die ausschließlich oder über-
wiegend kirchlichen Zwecken gewidmet und
die organisatorisch mit einer Kirche verbun-
den sind oder die durch die Stiftungssatzung
der Aufsicht der Kirche unterstellt wurden
oder ihre Zwecke nur sinnvoll im Zusammen-
hang mit einer Kirche erfüllen können.
erfolgreich praktiziert.
Die Errichtung kirchlicher Stiftungen ist kei-
neswegs nur den Kirchen vorbehalten, sie
können auch von natürlichen und/oder
rechtsfähigen juristischen Personen gegrün-
det werden.

Eine weitere Ausprägung der Stiftung bür-
gerlichen Rechts, die in den letzten Jahren
Bedeutung erlangt hat, ist die sog. Bürqer-
stiftung
. Diese Idee stammt als Community
Foundation aus den Vereinigten Staaten von
Amerika und wird dort seit vielen Jahren sehr
erfolgreich praktiziert.
Kennzeichnend für Bürgerstiftungen ist die
regionale Zweckbestimmung im sozialen,
kulturellen und wissenschaftlichen Bereich.
Ihre Arbeit ist stets als Ergänzung zu den
kommunalen Leistungen zu sehen. Die Bür-
gerstiftung leistet ihren Beitrag zu Problem-
lösungen, die allein aus Steuergeldern nicht
zu bestreiten sind. Dabei ist Leistung nicht
nur im Verteilen von Geldmitteln zu sehen.
Bürgerinnen und Bürger sollen und wollen
zugleich auch Zeit, Ideen und Engagement
stiften und ihre Erfahrungen weitergeben.
In der Bürgerstiftung haben Bürgerinnen und
Bürger wie auch Unternehmen darüber hin-
aus die Möglichkeit, sich gemeinsam zu en-
gagieren und aktiv Zustifter und Spender zu
werben.

Aber auch für diese Form der bürgerlich-
rechtlichen Stiftung gelten die allgemeinen
Anerkennungsvoraussetzungen des Stif-
tungsrechts, insbesondere, dass die dauer-
hafte und nachhaltige Verwirklichung des
Stiftungszwecks gesichert erscheinen muss.

Neben den Stiftungen des bürgerlichen
Rechts gibt es noch die Stiftungen des
Öffentlichen Rechts. Ihre Errichtung darf nur
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
erfoigen und ist damit primär staatlichem
Handeln vorbehalten.



d) Können Sie eine Stiftung gründen?
Stifterin oder Stifter kann jede volljährige und
unbeschränkt geschäftsfähige natürliche
Person oder eine rechtsfähige juristische
Person (z. B. Vereine, Unternehmen,
Gemeinden) sein.

Darüber hinaus ist es selbstverständlich
möglich, dass mehrere natürliche und/oder
juristische Personen gemeinsam eine Stif-
tung errichten. Hier ist dann ein gemein-
samer Stifterwille festzulegen und der von
jedem Stifter einzubringende Anteil des
Stiftungsvermögens genau festzustellen.



e) Welcher Zeitpunkt ist der Richtige?
Sie als Stifterin oder Stifter entscheiden da-
rüber, ob Sie Ihre Stiftung bereits zu Ihren
Lebzeiten oder vielleicht erst von Todes we-
gen errichten möchten.

Wollen Sie die Stiftung bereits zu Ihren Leb-
zeiten gründen, ist von Ihnen ein sog. Stif-
tungsgeschäft schriftlich zu formulieren und
eigenhändig zu unterschreiben; ferner müs-
sen Sie zum Stiftungsgeschäft eine Stif-
tungssatzung erstellen. Eine notarielle Beur-
kundung ist möglich, aber nicht zwingend
notwendig. Gleichwohl sollten Sie für sich
prüfen und entscheiden, ob fachkundige
Unterstützung erforderlich ist.

Sie können die Errichtung einer Stiftung aber
auch von Todes wegen vorsehen. Das Stif-
tungsgeschäft wird dabei üblicherweise in
der letztwilligen Verfügung geregelt (Testa-
ment, Erbvertrag), die Vermögenszuwen-
dung erfolgt insbesondere durch Erbeinset-
zung oder Vermachtnis. Die Anerkennung
einer Stiftung wird, wie die Formulierung be-
reits deutlich macht, erst bei Eintritt des Erb-
falles nach Eröffnung der letztwilligen Verfü-
gung beantragt.




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RZ Kultur-Kalender Amtsblatt S-H 2005 S.1121